Artikel aus: VonhierAus   Ausgabe September 2009

 

Fliegende Papierlaternen

Schön - aber auch erlaubt?

Diese Frage hört man beim Flughafen oder bei der Flugsicherung neuerdings öfters:"Wir wollen eine Gartenparty veranstalten und dabei auch Lampions steigen lassen. Dürfen wir das oder stört das die Flugzeuge?" Die Antwort: Sie dürfen nicht und es stört die Flugzeuge. Im Folgenden einige Informationen zu den Kong-Ming-Laternen, wie sie eigentliche heißen.

Die Lampions funktionieren ähnlich wie ein heißluftballon: Eine nach unten offene Papiertüte wird durch einen Rahmen aus dünnen Bambusrohren und Draht aufgespannt. In der Öffnung befindet sich ein kleines Feuer, das die Luft im Inneren der Laterne erwärmt. Die luft dehnt sich aus und ihre Dichte sinkt unter die der Außenluft. Damit wird die Laterne leichter als ihre Umgebung und sie kann steigen. Durch das dünne seidenpapier erstrahlt die Laterne hell, und ist etliche Kilometer sichtbar.

Die kong-Ming-Lampions wurden vor fast 2000 Jahren vom chinesischen Militärführer kong ming entwickelt und zur Kommunikation eingesetzt. Durch die große Flughöhe sind sie über viele kilometer sichtbar. Später wurden sie bei besonderen Anlässen als eine Art Feuerwerk von den Bürgern eingesetzt.

In europa sind diese Lampen seit etwa 2006 verfügbar und erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nach mehreren Unglücksfällen wird ihr Gebrauch jedoch zunehmend reglementiert bzw. verboten.

kong-ming-Lampen können je nach Windrichtung und -stärke große Strecken in schwer vorhersehbare Richtung zurücklegen. Normalerweise sinken sie erst dann wieder zu Boden, wenn ihr Brennstoff verbraucht ist.

Aber Achtung: Von den Lampions geht eine erhebliche Brandgefahr aus. Zudem können sie in den Radarbereich der Flugraumüberwachung eindringen und damit den bodennahen flugverkehr gefährden. Darüber hinaus können herabsinkende Lampions die Autofahrer irritieren, Feuerwehr-Alarme oder gar Ufo-Meldungen auslösen.

Obwohl es bislang keine bundesweites Verbot der kong-ming-Lampions gibt, haben die Bundesländer individuelle Einschränkungen erlassen: Nordrhein-Westfalen: Seit Juli dürfen hier grundsätzlich keine Himmelslaternen mehr gestartet werden. Bayern: der Gebrauch ist durch §19 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) untersagt. Ausnahmereglungen werden laut Information des Innenministeriums nicht erteilt. Berlin: In Berlin ist eine genehmigung für das Steigenlassen von himmelslaternen erforderlich, sie wird aber generell nicht erteilt, da Beeinträchtigungen im Luftverkehr und Waldbrandgefahr befürchtet werden.

 

Artikel als PDF-Dokument